§ 150 BAO
1a. besondere Befugnisse
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-03-01