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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 17 BAO

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches und endet mit seinem Erlöschen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1996-12-31