§ 241a BAORückforderungen
D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.