§ 254 BAO
A. Ordentliche Rechtsmittel.
Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01