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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 273 BAO

A. Ordentliche Rechtsmittel.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.

(2) An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.

(3) Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2014-01-01