§ 312 BAOA. Allgemeine Bestimmungen.
8. ABSCHNITT. Kosten.
Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01