§ 51 BAOZuständigkeit
A. Abgabenbehörden 1. Allgemeine Bestimmungen
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-01-01