§ 55 BAOZuständigkeit
2. Bundesminister für Finanzen
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-01-01