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Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) · Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

§ 11 Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Artikel 11.

Van krachtOfficiële tekst

Die Republik Österreich wird bei dem Ausbau des Opferfürsorgegesetzes Vorsorge treffen, daß bei Vorliegen besonderer Umstände die Bundesregierung auf Antrag der Opferfürsorgekommission die Nachsicht vom Vorliegen von Voraussetzungen, an die die Gewährung von Leistungen geknüpft ist, erteilen kann. Ebenso wird die Republik Österreich wie bisher Vorsorge treffen, daß zur Milderung besonderer Härten auch Leistungen gewährt werden können, die über den Rahmen des Opferfürsorgegesetzes hinausgehen.