Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) · Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
§ 5 Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Artikel 5.
Sollte die Republik Österreich zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen für im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz nicht berücksichtigte Vermögensverluste der unter Artikel 2 fallenden Gruppen von Personen vorsehen, erklärt sich die Bundesrepublik Deutschland bereit, in Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung an solchen Leistungen einzutreten.