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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

§ 17 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SARTIKEL XVII ARTIKEL römisch siebzehn

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(1) Studenten oder Lehrlinge aus einem der Vertragstaaten, die in dem anderen Staat ihre Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind hinsichtlich der Zahlungen, die an sie aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung geleistet werden, in dem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten für eine Beschäftigung erhält, die in dem anderen Staat zu Ausbildungszwecken nicht länger als insgesamt sechs Monate im Steuerjahr ausgeübt wird.