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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

§ 20 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SARTIKEL XX ARTIKEL römisch zwanzig

Van krachtOfficiële tekst

Für die Vermögensteuern sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

(1) Soweit das Vermögen besteht aus:

a) unbeweglichem Vermögen samt Zubehör,

b) gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt,

darf die Besteuerung nur in dem Staat erfolgen, dem nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.

(2) Von allen anderen Vermögensarten darf die Steuer nur in dem Staat erhoben werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.