§ 25 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SARTIKEL XXV ARTIKEL römisch 25
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen die zur Durchführung dieses Abkommens in ihren Gebieten erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
(_____________
Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI in Anlage 1 )