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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

§ 25 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SARTIKEL XXV ARTIKEL römisch 25

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen die zur Durchführung dieses Abkommens in ihren Gebieten erforderlichen Vorschriften erlassen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI in Anlage 1 )