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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

§ 15 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 12 und 14 Absatz 2 werden Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler, mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus ihrer in dieser Eigenschaft in dem anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.