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Zollerleichterungen im kleinen Grenzverk · Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

§ 0 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverk

Van krachtOfficiële tekst

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr

StF: BGBl. Nr. 52/1964 (NR: GP X RV 8 AB 17 S. 4. BR: S. 197. )

BGBl. Nr. 409/1968

BGBl. Nr. 410/1968

BGBl. Nr. 477/1973

BGBl. Nr. 478/1973

BGBl. Nr. 53/1980

BGBl. Nr. 74/1982 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB)

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

sind in dem Bestreben, den nachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den Zollgrenzzonen zwischen der Vertragsparteien zu erleichtern, übereingekommen, einen Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Der Herr Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Josef Stangelberger, Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen.

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Dr. Friedrich Janz, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, und

Herrn Dr. Karl Zepf, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Finanzen.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 3. Feber 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem

Artikel 26 Absatz 2 am 3. März 1964 in Kraft getreten.

Nachdem der am 6. September 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr samt Anlagen und Briefwechsel, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen und Briefwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963.