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Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 48 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbZWECK DES KAPITELS

Artikel 48

Van krachtOfficiële tekst

Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.