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Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 63 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbUNTERZEICHNUNG UND HINTERLEGUNG

Artikel 63

Van krachtOfficiële tekst

1. Die Urschrift dieses Abkommens in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok bis zum 31. Jänner 1966 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Anhang A zu diesem Abkommen angeführten Länder auf. Danach wird diese Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden „Verwahrer“ genannt) hinterlegt.

2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und anderen Ländern, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.