§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöEISENBAHNUNTERNEHMEN
Artikel 8
Gewinne aus dem Betrieb von Eisenbahnunternehmen eines der beiden Vertragstaaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Vertragstaates ausdehnen, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.