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Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauc · Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

§ 16 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauc

Durchführung des Vertrages

Van krachtOfficiële tekst

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland - soweit die Finanzgerichte betroffen sind, der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland - können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar miteinander verkehren und sollen die zur Anwendung dieses Vertrages erforderlichen Durchführungsbestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen erlassen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages auftreten, im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.