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Doppelbesteuerung – Entlastung bei Divid · Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

§ 7 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Divid

Artikel 7

Van krachtOfficiële tekst

Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Finanzamt dies auf der für die schwedischen Steuerbehörden bestimmten ersten Ausfertigung, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.