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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

§ 16 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 16

Van krachtOfficiële tekst

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine (natürliche oder juristische) Person oder Lehrmaterial ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.