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Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edel · Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

§ 6 Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edel

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eine Gemischte Kommission, die so bald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:

a) etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens oder zur Zulassung neuer Prüfmethoden auszuarbeiten;

b) Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.

(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer schweizerischen Delegation von je drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

(3) Die Kommission tritt auf Verlangen des Vorsitzenden einer Delegation zusammen.