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Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

§ 1 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 1

I Geltungsbereich und Durchführung römisch eins Geltungsbereich und Durchführung

Van krachtOfficiële tekst

1. Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Punzierungsamt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäß Artikel 6 durchzuführen.

2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2011-08-03