Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)
§ 16 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 16
Kapitel V Kapitel römisch fünf VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behältern, und die technische Merkmale ihrer Bauart.