§ 42b Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 42ter
Kapitel IV Kapitel römisch vier UNREGELMÄSSIGKEITEN
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.
In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-08-12