§ 20 SpGGeltendmachung der Haftung
Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder
1. des Sparkassenrates und
2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-04-01