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Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z · Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)

§ 11 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z

Artikel 11

Van krachtOfficiële tekst

(1) Akten und andere Schriftstücke werden in der Regel in Kopie übermittelt. Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht; die ersuchte Vertragspartei wird einem solchen Ersuchen nach Möglichkeit entsprechen.

(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Zollverwaltung so bald wie möglich zurückzugeben.