Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (J · Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)
§ 5 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (JArtikel 5
Die Aufteilung des im Artikel 1 genannten Betrages fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Republik Österreich.