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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 20 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Sonstige Geschäftstätigkeit

Van krachtOfficiële tekst

Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehenen Befugnissen besitzt der Fonds das Recht, alle sonstigen mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten auszuüben, die zur Förderung seiner Ziele notwendig oder wünschenswert und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.