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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 55 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind von allen Unterzeichnern bis zum 31. Dezember 1973 bei der Bank an deren Sitz zu hinterlegen; ist das Übereinkommen jedoch bis zu diesem Tag noch nicht nach Artikel 56 in Kraft getreten, so kann das Direktorium der Bank die Frist zur Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden um höchstens sechs Monate verlängern.