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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

§ 19 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

Inkrafttreten

Van krachtOfficiële tekst

1. Die Vertragsstaaten verständigen einander auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der notwendigen Formalitäten, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Benachrichtigungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen werden erstmals auf alle Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr 1979 erhoben werden.