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Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankr · Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

§ 5 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankr

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen einander unaufgefordert mit:

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Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet des anderen Staates begangen worden ist oder begangen werden wird;

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neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen;

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Auskünfte über Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates begehen;

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Auskünfte über Waren, von denen festgestellt wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen sind;

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Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates verwendet werden.