Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankr · Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
§ 5 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankr
Artikel 5
Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen einander unaufgefordert mit:
-
Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet des anderen Staates begangen worden ist oder begangen werden wird;
-
neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen;
-
Auskünfte über Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates begehen;
-
Auskünfte über Waren, von denen festgestellt wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen sind;
-
Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates verwendet werden.