§ 2 Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schillin
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
Die Münzen sind aus einer Legierung von 920 Tausendteilen Kupfer, 60 Tausendteilen Aluminium und 20 Tausendteilen Nickel herzustellen. Der Durchmesser der Münze hat 27,7 mm, ihr Stückgewicht 8 g zu betragen.
Verwijst naar
- Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schillin Art. 20