Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank
§ 12 Afrikanische Entwicklungsbank
Artikel 12 Verwendung der Bestände
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschließlich zur Erfüllung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet.