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Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank

§ 40 Afrikanische Entwicklungsbank

Artikel 40 Verbindungsstelle; Hinterlegungsstellen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jedes Mitglied benennt eine geeignete Behörde, mit der sich die Bank im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann.

(2) Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine sonstige der Bank genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann.

(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte bei den Hinterlegungsstellen halten, die das Direktorium bestimmt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-07-04