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Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank

§ 42 Afrikanische Entwicklungsbank

Artikel 42 Verteilung des Nettoeinkommens

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank einschließlich des Nettoeinkommens ihrer Sonderfonds - nach Abzug für die Rücklagen - dem überschuß zugewiesen und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile vorgenommen.

(3) Die Zahlungen werden in der Weise und in der Währung vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt.