§ 80 NBG
ARTIKEL XV ARTIKEL römisch fünfzehn Verfahrens- und Strafbestimmungen
Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-01-01