Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Harmonisiertes System · Harmonisiertes System

§ 17 Harmonisiertes System

Van krachtOfficiële tekst

ARTIKEL 17

Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich des Harmonisierten Systems

In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei:

(a) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die

sie nach diesem Übereinkommen anwendet,

(b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie nach Artikel 13 in Kraft tritt, Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt anzuwenden hat, oder

(c) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems,

sofern sie sich förmlich dazu verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.