Harmonisiertes System · Harmonisiertes System
§ 9 Harmonisiertes System
ARTIKEL 9
Zollsätze
Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.
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ARTIKEL 9
Zollsätze
Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.