EStG · Einkommensteuergesetz 1988
§ 109 EStGVerrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN
Bezugszeitraum:
ab 1.1.2016 (Veranlagungsjahr 2016) vgl. § 124b Z 275
Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-07-20