EStG · Einkommensteuergesetz 1988
§ 61 EStGSicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60 Sicherung der Durchführung der Paragraphen 49 bis 60
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.