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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beit · Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 1 Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beit

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(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Jahre 1988 und 1989 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 000 000 S zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.