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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)

§ 18 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöRuhegehälter

Artikel 18

Van krachtOfficiële tekst

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter, die von einem staatlich genehmigten Pensionsfonds oder aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Empfänger gezahlt werden, im erstgenannten Staat besteuert werden.