UmgrStG · Umgründungssteuergesetz
§ 40 UmgrStGRechtsgrundlage der Umgründungen
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften
Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.