UmgrStG · Umgründungssteuergesetz
§ 45 UmgrStGVerweisung auf andere Bundesgesetze
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1998-01-10