NoVAG 1991 · Normverbrauchsabgabegesetz
§ 14 NoVAG 1991Verweisungen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
NoVAG 1991 · Normverbrauchsabgabegesetz
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.