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Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

§ 16 Europäische Bank für Wiederaufbau und En

Sonderrücklage

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die nach Artikel 15 von der Bank eingenommenen Provisionen und Gebühren werden als Sonderrücklage zurückgestellt, die zur Deckung von Verlusten der Bank nach Artikel 17 verwendet wird. Die Sonderrücklage wird in einer von der Bank zu beschließenden Form liquide angelegt.

(2) Stellt das Direktorium fest, daß die Sonderrücklage ausreicht, so kann es beschließen, daß die Provisionen oder Gebühren künftig ganz oder teilweise zu den Einnahmen der Bank gehören sollen.