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Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

§ 27 Europäische Bank für Wiederaufbau und En

Direktorium: Befugnisse

Van krachtOfficiële tekst

Das Direktorium ist unbeschadet der Befugnisse des Gouverneursrats nach Artikel 24 für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle diejenigen aus, die ihm vom Gouverneursrat übertragen werden, insbesondere die Befugnis,

i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;

ii)

im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrats geschäftspolitische Grundsätze aufzustellen sowie Beschlüsse zu fassen über Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen, Kreditaufnahme durch die Bank, Bereitstellung technischer Hilfe und die sonstige Geschäftstätigkeit der Bank;

iii)

dem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung den geprüften Jahresabschluß für das jeweilige Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen und

iv)

den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen.