Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
§ 34 Europäische Bank für Wiederaufbau und En
Hinterlegungsstellen und Verbindungsstellen
(1) Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Stelle als Hinterlegungsstelle für alle Guthaben der Bank in seiner Währung sowie für sonstige Vermögenswerte der Bank.
(2) Jedes Mitglied benennt eine geeignete amtliche Stelle, mit der sich die Bank bezüglich jeder Angelegenheit, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens ergibt, in Verbindung setzen kann.