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Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

§ 38 Europäische Bank für Wiederaufbau und En

Suspendierung der Mitgliedschaft

Van krachtOfficiële tekst

(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluß einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, suspendieren. Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht mit mindestens der gleichen Mehrheit beschlossen wird, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.

(2) Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts wahrnehmen, hat aber alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.